Im Bankwesen ist ein Treuhandkonto ein Bankkonto, das zur Verwaltung des Vermögens einer anderen Person dient. Ein Treuhandkonto kann verwendet werden, um Vermögenswerte einer Person treuhänderisch für eine andere Person zu verwalten, z. B. ein Treuhandkonto für ein Unternehmen oder ein Treuhandkonto zur Verwaltung des Vermögens einer Person.
Allgemeines
Das Treuhandkonto ist eine Unterart des Treuhandkontos. Sie haben alle einen bestimmten Zweck – mit Ausnahme des Girokontos – oder es können nur bestimmte Bankgeschäfte über sie abgewickelt werden. Treuhandkonten können sowohl als Geldkonten als auch als Treuhandeinlagen (unbare Konten) geführt werden
Arten
Ein Treuhandkonto basiert auf einem Treuhandverhältnis. Der Kontoinhaber ist der Treuhänder und der Treugeber ist der begünstigte Eigentümer des Treuhandvermögens. Man unterscheidet zwischen einem Sammeltreuhandkonto und einem Einzeltreuhandkonto. Juristen dürfen keine Sammeltreuhandkonten verwenden.
Rechtsfragen
Anderkonten sind offene, vollwertige Treuhandkonten, aus denen nur der kontoeröffnende Rechtsanwalt persönlich gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet ist. Sie dürfen nur für bestimmte Berufsgruppen wie Buchhalter, Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geführt werden.
Damit ist bereits das formale Erfordernis der Buchführungswahrheit des § 154 Abs. 1 AO erfüllt. Die Treuhänder sind auch verpflichtet, den Namen und die Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten des Treuhandverhältnisses bekannt zu geben. Im Außenverhältnis nimmt der Treuhänder als Kontoinhaber die Stellung eines Vollrechtsinhabers ein.
Bei einer offenen Treuhand hat das kontoführende Kreditinstitut weder ein Aufrechnungs- noch ein Pfandrecht. Der Treuhänder kann die Pfändung durch Dritte im Wege der Drittwiderspruchsklage abwehren. Im Falle der Insolvenz des Treuhänders fallen die Guthaben auf Treuhandkonten nicht in sein Vermögen. Nach § 47 InsO besteht ein Anspruch auf Aussonderung des Treuhandvermögens.
Für Notare und Rechtsanwälte gibt es gesetzliche Vorgaben. Nach § 58 BeurkG muss ein Notar anvertraute Gelder auf ein besonderes Konto für Drittmittel (Notaranderkonto) einzahlen. Über das Konto darf nur der Notar selbst, sein amtlich bestellter Notarvertreter oder der Notarverwalter verfügen.
Wirtschaftliche Aspekte
Treuhandkonten und ihre Unterart Treuhandkonten sind im Geschäftsleben von großer Bedeutung. Bei Immobilientransaktionen wie z.B. einem Grundstückskaufvertrag kann vertraglich vereinbart werden, dass der Kaufpreis vom Käufer zunächst auf ein Treuhandkonto des Treuhänders (meist ein Rechtsanwalt oder Notar) eingezahlt wird.